Pflegebegriffe
Glossar – Pflege und Betreuung verständlich erklärt
Viele Begriffe rund um Pflege und Betreuung klingen ähnlich, meinen aber Unterschiedliches. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe kurz und verständlich.
A
- Alltagsbegleiter
- Qualifizierte Person, die im Alltag begleitet, beschäftigt und entlastet – ohne medizinische oder körperbezogene Pflegeleistungen zu erbringen. Kosten können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
- Ambulante Pflege
- Pflege, die zu Hause durch externe Dienste erbracht wird – im Unterschied zur stationären Pflege im Pflegeheim. Umfasst Pflegedienste, Betreuungsdienste und Alltagsbegleiter.
B
- Begutachtung
- Hausbesuch eines Gutachters des Medizinischen Dienstes (MD) zur Feststellung des Pflegegrades. Die Vorbereitung auf die Begutachtung kann den Ausgang erheblich beeinflussen.
- Behandlungspflege
- Medizinische Leistungen wie Wundversorgung, Medikamentengabe oder Injektionen – von qualifiziertem Pflegepersonal durchgeführt und von der Krankenkasse (nicht der Pflegekasse) finanziert.
- Betreuungsdienst
- Dienst für Alltagsunterstützung, Begleitung und Entlastung – ohne körperbezogene Pflege. Typische Leistungen: Spazierengehen, Vorlesen, Gesellschaft leisten, Einkaufen begleiten. Unterschied zum Pflegedienst: kein Arztauftrag, keine medizinischen Leistungen.
- Betreuung zu Hause
- Ganztägige Anwesenheit einer Betreuungsperson im Haushalt – strukturiert über einen organisierten Dienstleister wie Familienperle. Unterschied zur stundenweisen Betreuung: Verlässlichkeit, Vertretungsregelung, Alltagsstruktur.
D
- Demenz
- Oberbegriff für Erkrankungen mit fortschreitendem Verlust von Gedächtnis, Orientierung und Alltagskompetenz. Häufigste Form: Alzheimer-Demenz. Erfordert oft spezialisierte Betreuungskonzepte. Mehr dazu im Ratgeber Demenzbetreuung.
E
- Entlastungsbetrag
- 131 Euro monatlich (seit 2025) von der Pflegekasse für anerkannte Entlastungsleistungen – ab Pflegegrad 1. Zweckgebunden (nicht für jeden Pflegedienst nutzbar), aber für viele Betreuungsdienste und Familienperle. Nicht genutzte Beträge sind ins folgende Kalenderhalbjahr übertragbar und verfallen danach. Ausführliche Erklärung →
G
- Grundpflege
- Körperbezogene Pflegeleistungen wie Waschen, Ankleiden, Essen reichen und Mobilisierung – im Unterschied zur Behandlungspflege (medizinisch) und hauswirtschaftlichen Unterstützung.
H
- Haushaltshilfe
- Unterstützung im Haushalt (Kochen, Reinigen, Einkaufen). Nicht gleichbedeutend mit Pflege oder Betreuung. Wird von der Pflegekasse nicht direkt finanziert, kann aber Teil eines Betreuungsvertrags sein.
K
- Kombinationsleistung
- Kombination aus Pflegegeld (für selbst organisierte Pflege) und Pflegesachleistung (für ambulante Pflegedienste) in einem Monat. Möglich wenn nicht die gesamte Sachleistung in Anspruch genommen wird.
- Kurzzeitpflege
- Vorübergehende stationäre Pflege, z.B. nach Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall der Pflegeperson. Bis zu 3.539 Euro pro Jahr ab Pflegegrad 2 – gemeinsamer Jahresbetrag mit der Verhinderungspflege.
L
- Leistungskomplex
- Einzelne abrechenbare Pflegeleistung im ambulanten Bereich, z.B. „Große Morgentoilette" oder „Medikamentengabe". Pflegedienste rechnen nach Leistungskomplexen mit der Pflegekasse ab.
M
- Medizinischer Dienst (MD)
- Unabhängiger Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Führt Hausbesuche zur Pflegegradermittlung durch und gibt Empfehlungen an die Pflegekasse.
P
- Pflegeberatung
- Kostenlose, individuelle Beratung durch die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI). Anspruch besteht ab Pflegegrad 1. Mehr zur Pflegeberatung →
- Pflegedienst
- Ambulanter Dienst für körperbezogene Pflege (Grundpflege) und medizinische Leistungen (Behandlungspflege) – auf ärztliche Verordnung oder nach Pflegekassenvertrag. Unterschied zum Betreuungsdienst: qualifiziertes Pflegepersonal, feste Besuchszeiten.
- Pflegegeld
- Geldbetrag der Pflegekasse, den Pflegebedürftige für selbst organisierte Pflege erhalten. Pflegegrad 2: 347 Euro/Monat, Pflegegrad 5: 990 Euro/Monat (Stand 2026). Wird oft an pflegende Angehörige weitergegeben.
- Pflegegrad
- Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst in fünf Stufen (1–5). Bestimmt Höhe und Art der Pflegekassenleistungen. Basis ist das NBA-Gutachten (Neues Begutachtungsassessment). Pflegegrad beantragen →
- Pflegekasse
- Pflichtversicherung für alle gesetzlich Krankenversicherten, verwaltet durch die Krankenkassen. Finanziert Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege.
- Pflegesachleistung
- Direktzahlung der Pflegekasse an einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst für erbrachte Pflegeleistungen. Pflegegrad 2: bis 796 Euro/Monat, Pflegegrad 5: bis 2.299 Euro/Monat (Stand 2026).
- Pflegestützpunkt
- Lokale, kostenlose Beratungsstelle für alle Fragen rund um Pflege, Betreuung und Pflegekassenleistungen. Unabhängig von einzelnen Anbietern – ideal als erster Anlaufpunkt.
S
- SGB XI
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch – die Rechtsgrundlage der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland. Regelt Leistungsansprüche, Begutachtung und Finanzierung der Pflege.
- Sozialstation
- Häufig gemeinnütziger ambulanter Pflegedienst, oft von Wohlfahrtsverbänden (Caritas, Diakonie, AWO) betrieben. Bietet in der Regel Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Unterstützung an.
- Stationäre Pflege
- Pflege in einem Pflegeheim oder einer vollstationären Einrichtung – im Unterschied zur ambulanten Pflege zu Hause. Oft letzter Schritt, wenn häusliche Pflege nicht mehr möglich ist.
T
- Tagespflege
- Teilstationäre Pflege tagsüber in einer Einrichtung – Pflegebedürftige werden morgens gebracht und abends wieder nach Hause gebracht. Entlastet pflegende Angehörige tagsüber.
- 24-Stunden-Betreuung
- Umgangssprachlicher Begriff für ganztägige Anwesenheit einer Betreuungsperson im Haushalt. Nicht gleichbedeutend mit medizinischer Pflege rund um die Uhr – der Begriff beschreibt die Präsenz, nicht die Pflegeleistung. Was ist legal möglich? →
V
- Verhinderungspflege
- Leistung der Pflegekasse, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit, etc.). Bis zu 3.539 Euro pro Jahr ab Pflegegrad 2 – gemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege. Verhinderungspflege planen →
W
- Widerspruch (Pflegegrad)
- Möglichkeit, einen Pflegegradentscheid der Pflegekasse anzufechten. Frist: 4 Wochen nach Bescheid. Empfehlung: vorher Akteneinsicht beantragen und Begutachtungsprotokoll prüfen.
- Wohngemeinschaft (Pflege-WG)
- Ambulant betreute Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen – rechtlich als ambulante Versorgung eingestuft. Ermöglicht gemeinschaftliches Wohnen mit geteilter Betreuung, oft günstiger als stationäre Pflege.
Begriff verstanden – was jetzt?
Lokale Anbieter in Ihrer Stadt finden
Die Ratgeber erklären die Theorie. Die Stadtseiten zeigen, welche Pflegedienste, Betreuungsdienste und Beratungsstellen in Ihrer Stadt konkret verfügbar sind.