Pflegebegriffe
Glossar – Pflege und Betreuung verständlich erklärt
Viele Begriffe rund um Pflege und Betreuung klingen ähnlich, meinen aber Unterschiedliches. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe kurz und verständlich.
A
- Alltagsbegleiter
- Qualifizierte Person, die im Alltag begleitet, beschäftigt und entlastet – ohne medizinische oder körperbezogene Pflegeleistungen zu erbringen. Kosten können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
- Ambulante Pflege
- Pflege, die zu Hause durch externe Dienste erbracht wird – im Unterschied zur stationären Pflege im Pflegeheim. Umfasst Pflegedienste, Betreuungsdienste und Alltagsbegleiter.
B
- Begutachtung
- Hausbesuch eines Gutachters des Medizinischen Dienstes (MD) zur Feststellung des Pflegegrades. Die Vorbereitung auf die Begutachtung kann den Ausgang erheblich beeinflussen.
- Behandlungspflege
- Medizinische Leistungen wie Wundversorgung, Medikamentengabe oder Injektionen – von qualifiziertem Pflegepersonal durchgeführt und von der Krankenkasse (nicht der Pflegekasse) finanziert.
- Betreuungsdienst
- Dienst für Alltagsunterstützung, Begleitung und Entlastung – ohne körperbezogene Pflege. Typische Leistungen: Spazierengehen, Vorlesen, Gesellschaft leisten, Einkaufen begleiten. Unterschied zum Pflegedienst: kein Arztauftrag, keine medizinischen Leistungen.
- Betreuung zu Hause
- Ganztägige Anwesenheit einer Betreuungsperson im Haushalt – strukturiert über einen organisierten Dienstleister wie Familienperle. Unterschied zur stundenweisen Betreuung: Verlässlichkeit, Vertretungsregelung, Alltagsstruktur.
D
- Demenz
- Oberbegriff für Erkrankungen mit fortschreitendem Verlust von Gedächtnis, Orientierung und Alltagskompetenz. Häufigste Form: Alzheimer-Demenz. Erfordert oft spezialisierte Betreuungskonzepte. Mehr dazu im Ratgeber Demenzbetreuung.
E
- Entlastungsbetrag
- 125 Euro monatlich von der Pflegekasse für anerkannte Entlastungsleistungen – ab Pflegegrad 1. Zweckgebunden (nicht für jeden Pflegedienst nutzbar), aber für viele Betreuungsdienste und Familienperle. Nicht genutzte Beträge verfallen nach 12 Monaten. Ausführliche Erklärung →
G
- Grundpflege
- Körperbezogene Pflegeleistungen wie Waschen, Ankleiden, Essen reichen und Mobilisierung – im Unterschied zur Behandlungspflege (medizinisch) und hauswirtschaftlichen Unterstützung.
H
- Haushaltshilfe
- Unterstützung im Haushalt (Kochen, Reinigen, Einkaufen). Nicht gleichbedeutend mit Pflege oder Betreuung. Wird von der Pflegekasse nicht direkt finanziert, kann aber Teil eines Betreuungsvertrags sein.
K
- Kombinationsleistung
- Kombination aus Pflegegeld (für selbst organisierte Pflege) und Pflegesachleistung (für ambulante Pflegedienste) in einem Monat. Möglich wenn nicht die gesamte Sachleistung in Anspruch genommen wird.
- Kurzzeitpflege
- Vorübergehende stationäre Pflege, z.B. nach Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall der Pflegeperson. Bis zu 1.774 Euro pro Jahr ab Pflegegrad 2 – kann mit ungenutzten Verhinderungspflegemitteln aufgestockt werden.
L
- Leistungskomplex
- Einzelne abrechenbare Pflegeleistung im ambulanten Bereich, z.B. „Große Morgentoilette" oder „Medikamentengabe". Pflegedienste rechnen nach Leistungskomplexen mit der Pflegekasse ab.
M
- Medizinischer Dienst (MD)
- Unabhängiger Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Führt Hausbesuche zur Pflegegradermittlung durch und gibt Empfehlungen an die Pflegekasse.
P
- Pflegeberatung
- Kostenlose, individuelle Beratung durch die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI). Anspruch besteht ab Pflegegrad 1. Mehr zur Pflegeberatung →
- Pflegedienst
- Ambulanter Dienst für körperbezogene Pflege (Grundpflege) und medizinische Leistungen (Behandlungspflege) – auf ärztliche Verordnung oder nach Pflegekassenvertrag. Unterschied zum Betreuungsdienst: qualifiziertes Pflegepersonal, feste Besuchszeiten.
- Pflegegeld
- Geldbetrag der Pflegekasse, den Pflegebedürftige für selbst organisierte Pflege erhalten. Pflegegrad 2: 332 Euro/Monat, Pflegegrad 5: 901 Euro/Monat (Stand 2025). Wird oft an pflegende Angehörige weitergegeben.
- Pflegegrad
- Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst in fünf Stufen (1–5). Bestimmt Höhe und Art der Pflegekassenleistungen. Basis ist das NBA-Gutachten (Neues Begutachtungsassessment). Pflegegrad beantragen →
- Pflegekasse
- Pflichtversicherung für alle gesetzlich Krankenversicherten, verwaltet durch die Krankenkassen. Finanziert Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege.
- Pflegesachleistung
- Direktzahlung der Pflegekasse an einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst für erbrachte Pflegeleistungen. Pflegegrad 2: bis 761 Euro/Monat, Pflegegrad 5: bis 2.200 Euro/Monat (Stand 2025).
- Pflegestützpunkt
- Lokale, kostenlose Beratungsstelle für alle Fragen rund um Pflege, Betreuung und Pflegekassenleistungen. Unabhängig von einzelnen Anbietern – ideal als erster Anlaufpunkt.
S
- SGB XI
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch – die Rechtsgrundlage der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland. Regelt Leistungsansprüche, Begutachtung und Finanzierung der Pflege.
- Sozialstation
- Häufig gemeinnütziger ambulanter Pflegedienst, oft von Wohlfahrtsverbänden (Caritas, Diakonie, AWO) betrieben. Bietet in der Regel Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Unterstützung an.
- Stationäre Pflege
- Pflege in einem Pflegeheim oder einer vollstationären Einrichtung – im Unterschied zur ambulanten Pflege zu Hause. Oft letzter Schritt, wenn häusliche Pflege nicht mehr möglich ist.
T
- Tagespflege
- Teilstationäre Pflege tagsüber in einer Einrichtung – Pflegebedürftige werden morgens gebracht und abends wieder nach Hause gebracht. Entlastet pflegende Angehörige tagsüber.
- 24-Stunden-Betreuung
- Umgangssprachlicher Begriff für ganztägige Anwesenheit einer Betreuungsperson im Haushalt. Nicht gleichbedeutend mit medizinischer Pflege rund um die Uhr – der Begriff beschreibt die Präsenz, nicht die Pflegeleistung. Was ist legal möglich? →
V
- Verhinderungspflege
- Leistung der Pflegekasse, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit, etc.). Bis zu 1.612 Euro pro Jahr ab Pflegegrad 2. Kann durch nicht genutzte Kurzzeitpflegemittel auf bis zu 3.224 Euro aufgestockt werden. Verhinderungspflege planen →
W
- Widerspruch (Pflegegrad)
- Möglichkeit, einen Pflegegradentscheid der Pflegekasse anzufechten. Frist: 4 Wochen nach Bescheid. Empfehlung: vorher Akteneinsicht beantragen und Begutachtungsprotokoll prüfen.
- Wohngemeinschaft (Pflege-WG)
- Ambulant betreute Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen – rechtlich als ambulante Versorgung eingestuft. Ermöglicht gemeinschaftliches Wohnen mit geteilter Betreuung, oft günstiger als stationäre Pflege.
Begriff verstanden – was jetzt?
Lokale Anbieter in Ihrer Stadt finden
Die Ratgeber erklären die Theorie. Die Stadtseiten zeigen, welche Pflegedienste, Betreuungsdienste und Beratungsstellen in Ihrer Stadt konkret verfügbar sind.